453 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin holte die verfahrensleitende Verfügung vom 22. November 2023 betreffend die Zustellung der Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und der Gesuchsgegnerin sowie den Verzicht auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels innert der Abholfrist bis am 30. November 2023 nicht ab. Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerdeerhebung mit der Zustellung von Verfügungen rechnen musste, gilt die Verfügung als am 30. November 2023 zugestellt (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO; sog. Zustellfiktion).