Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. November 2023 wurde von den Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und der Gesuchsgegnerin Kenntnis genommen und gegeben. Es wurde verfügt, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. Allfällige abschliessende Bemerkungen seien umgehend einzureichen.