zum Ausstandsgesuch einzureichen. Zudem wurde verfügt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Endentscheid entschieden werde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 10. November 2023 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Gesuchsgegnerin stellte mit Stellungnahme vom 10. November 2023 den Antrag, das Ausstandsgesuch sei abzuweisen. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.