Eine solche ist nicht ersichtlich. Zudem ist die Haftdauer von bisher vier bzw. nach Ablauf der Verlängerung von sechs Monaten weder mit Blick auf die anstehenden Ermittlungshandlungen (allfällige weitere Einvernahmen auch in Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft Solothurn übermittelten Akten, Abschlussberichte) zu lang noch droht mit Blick auf die zahlreichen Tatvorwürfe eine Überhaft. Auch vor diesem Hintergrund ist eine Verlängerung der Haftdauer für weitere drei Monate angemessen. Die Untersuchungshaft erweist sich als verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.