6. 6.1 Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Ersatzmassnahmen, welche die Wiederholungsgefahr ausreichend zu bannen vermögen, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 6.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art.