136), da sein damaliger Anwalt seine Äusserungen, durchaus nachvollziehbar, als Drohung ansah. Es macht den Anschein – auch mit Blick auf die Äusserung des Beschwerdeführers zum Fall-Einsatzleiter der Polizei an der abgebrochenen Einvernahme vom 20. September 2023 –, dass die Wahrnehmung des Beschwerdeführers verzerrt ist und er dazu tendiert, die Menschen als Bedrohung wahrzunehmen bzw. sich rasch angegriffen zu fühlen, auch wenn er nicht unter akutem Drogeneinfluss steht. Er neigt zu impulsivem und aggressivem Verhalten. In diesem Zusammenhang kann auch auf die von der Staatsanwaltschaft mit ihrer Stellungnahme eingereichten Schreiben der Sozialabteilung D._____