[ARR 23 449]). Die in diesem Zusammenhang einvernommene Auskunftsperson sagte am 17. August 2023 aus, der Beschwerdeführer sei mit den Augen komplett daneben gewesen, wie wenn er Drogen genommen hätte. Er sei komplett hyperaktiv gewesen, so nervös, einfach ganz seltsam (pag. 11, Z. 189 ff. [ARR 23 449]). H.________ führte aus, dass der Beschwerdeführer immer und mit allen streite, was auf ein grundsätzlich aggressives Verhalten hindeutet. Weiter musste die Einvernahme vom 20. September 2023 mit dem Beschwerdeführer abgebrochen werden (pag. 136), da sein damaliger Anwalt seine Äusserungen, durchaus nachvollziehbar, als Drohung ansah.