Der Beschwerdeführer bestreitet die Rückfallgefahr. Die Vorinstanz verkenne die Wirkung der bereits dreimonatigen Untersuchungshaft. Er sei reuig und einsichtig und wolle in Zukunft drogenfrei leben und nach der Haftentlassung eine ambulante Psychotherapie beginnen. Mit Blick darauf könne eine negative Prognose mit der Sicherheit, wie sie für die Annahme einer Wiederholungsgefahr notwendig sei, 8 nicht angenommen werden. Insbesondere könnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Verübung von Verbrechen oder schwerer Vergehen zu befürchten sei.