sich nicht schlimmer verletzt hatte. Jedenfalls muss bei dieser Ausgangslage von einer erheblichen Sicherheitsgefährdung ausgegangen werden, wobei sowohl die physische wie auch psychische Integrität und damit gewichtige Rechtsgüter betroffen sind. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich dabei unter Drogeneinfluss befand, ändert daran an nichts. In diesem Zusammenhang darf zudem nicht ausser Acht gelassen werden, dass dem Beschwerdeführer auch weitere Körperverletzungsdelikte vorgeworfen werden. 5.4 Zu prüfen bleibt die Rückfallgefahr.