Zwar sagte G.________ aus, der Beschwerdeführer habe von ihr abgelassen, als sie ihn angeschrien habe (pag. 113 [ARR 23 449]), was darauf hindeutet, dass er ihr nicht mit letzter Konsequenz etwas antun wollte. Das ändert aber nichts daran, dass sein Vorgehen gefährlich war, zumal nicht abgeschätzt werden kann, was passiert wäre, wenn das Opfer allenfalls anders reagiert oder sich heftiger gewehrt hätte. Mit Blick auf die Dynamik und Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers ist es letztlich dem Zufall zu verdanken, dass G.________ sich nicht schlimmer verletzt hatte.