143 IV 9 E. 2.6-2.7; je mit Hinweisen). Es besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer ohne jegliches Motiv durch gewaltsames Öffnen der Haupteingangstüre die Wohnung von G.________ betreten hat und brutal auf sie losgegangen ist. G.________ sagte aus, der Beschwerdeführer habe sie völlig überraschend gepackt und sie geschüttelt. Später habe er versucht, sie in den oberen Stock zu ziehen. Er habe sie an den Haaren gepackt und ihr den Kopf hin- und hergerissen. Sie habe gedacht, er reisse ihr die Kopfhaut ab und sie habe für zwei Tage wirklich Schmerzen gehabt.