137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben (BGE 146 IV 136 E. 2.2.). Der Beschwerdeführer ist u.a. vorbestraft wegen Tätlichkeiten, Erpressung, einfacher Körperverletzung sowie Drohung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Es handelt sich dabei um gleiche oder gleichartige Rechtsgüter. Das Vortatenerfordernis ist erfüllt.