Mit Blick auf die Aussagen des Opfers F.________ bestehen zudem keine Hinweise, dass dieser Angst vor dem Beschwerdeführer hat oder sich die beiden näher kennen und aufgrund ihrer Verbindung von einem massgeblichen Einfluss des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Betreffend den Vorwurf zum Nachteil von G.________ ist der Beschwerdeführer geständig, weshalb ebenfalls keine Anhaltspunkte auf einen Kollusionswillen vorliegen.