Auch im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Raubes zum Nachteil von F.________ wurden sowohl das Opfer als auch die Auskunftspersonen (mit Ausnahme von H.________) bereits parteiöffentlich befragt. Auch in diesem Zusammenhang wird nicht konkret ausgeführt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer überhaupt ein Interesse haben könnte, auf die Aussagen der Auskunftspersonen einzuwirken, zumal diese ihn nicht direkt oder massgeblich belasten. Mit Blick auf die Aussagen des Opfers F._____