Mit Blick darauf, dass die Staatsanwaltschaft nach Bekanntwerden des Deliktvorwurfs vom 26. Juni 2023 (die erste Einvernahme mit dem mutmasslichen Opfer fand am 27. Juni 2023 statt und die Eröffnung des Verfahrens erfolgte mutmasslich am 3. Juli 2023, vgl. pag. 069, Z. 22 [ARR 23 449] und pag. 077 «procédure en cours 4»[ARR 23 306]) keine Untersuchungshaft angeordnet hatte und dieses Delikt im Rahmen der Anordnung der Untersuchungshaft ebenfalls keine Rolle spielte, scheint es nicht nachvollziehbar, weshalb diesbezüglich auf einmal Kollusionsgefahr angenommen werden sollte. Das wird denn auch nicht konkret begründet.