siehe zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). 4.2 Die Vorinstanz bejaht Kollusionsgefahr im Zusammenhang mit dem Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung bzw. einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand vom 26. Juni 2023 zum Nachteil von E.________ sowie dem Raufvorwurf zum Nachteil von F.________. Mit Blick darauf, dass die Staatsanwaltschaft nach Bekanntwerden des Deliktvorwurfs vom 26. Juni 2023 (die erste Einvernahme mit dem mutmasslichen Opfer fand am 27. Juni 2023 statt und die Eröffnung des Verfahrens erfolgte mutmasslich am 3. Juli 2023, vgl. pag.