Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen. Das Haftgericht hat auch zu prüfen, ob einem gewissen Kollusionsrisiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft ausreichend begegnet werden könnte (Art. 212 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; siehe zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen).