Mit Blick auf diese Ausgangslage liegt betreffend den Raub vom 9. Juli 2023 nach wie vor ein dringender Tatverdacht vor, welcher sich durch die Aufnahmen der Überwachungskamera erhärtet hat. 3.4 Gleiches gilt betreffend die Vorwürfe zum Nachteil von G.________ und des Polizisten. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, sich nicht daran zu erinnern, in die Wohnung eingedrungen und G.________ tätlich angegangen bzw. den Polizisten gebissen zu haben. Er bestreitet die Vorwürfe aber nicht. Er wurde zudem beobachtet und vor Ort angehalten.