Letztlich weisen auch die dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vom 26. Oktober 2023 vorgehaltenen Bilder der Überwachungskamera auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen von F.________ hin und widersprechen der Version des Beschwerdeführers, wonach er nur bei der Toilettentür gewartet bzw. Wache gehalten habe, da F.________ einen habe «rupfen» wollen (vgl. Einvernahme vom 26. Oktober 2023, Z. 64 ff., Z. 227 ff.). Mit Blick auf diese Ausgangslage liegt betreffend den Raub vom 9. Juli 2023 nach wie vor ein dringender Tatverdacht vor, welcher sich durch die Aufnahmen der Überwachungskamera erhärtet hat.