Es scheint daher wahrscheinlich, dass der Auslöser für die Auseinandersetzung nicht bestehende Schulden des Opfers waren, sondern sich der Beschwerdeführer Geld beschaffen wollte. Zudem machte der Beschwerdeführer auch weitere widersprüchliche Angaben im Zusammenhang mit diesem Tatvorwurf, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht (vgl. Einvernahme vom 26. Oktober 2023, Z. 206 ff., 214 ff.). Letztlich weisen auch die dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vom 26. Oktober 2023 vorgehaltenen Bilder der Überwachungskamera auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen von F._____