Mit Blick auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse bestehen nach wie vor keine Anhaltspunkte, dass F.________ den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte, zumal die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend den Grund für die Schulden nicht glaubhaft erscheinen. Nachdem er den Grund zunächst nicht hatte nennen wollen (vgl. pag. 036 f. [ARR 23 306]), gab er an der Einvernahme vom 10. Juli 2023 an, es sei wegen eines Autos, einem BMW gewesen (pag. 071, Z. 168 ff. [ARR 23 306]), bzw. an der Einvernahme am 12. Juli 2023, es sei um Felgen für einen BMW gegangen (pag. 106 Z. 37 ff. [ARR 23 306]).