[ARR 23 306]). Sie gab auch an, den Streit in der Toilette gehört, aber nicht gesehen zu haben (020, Z. 116 ff. [ARR 23 306]). Die Aussagen der Auskunftspersonen sind daher nicht entlastend. Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer das Mobiltelefon von F.________ zumindest vorübergehend auf sich hatte und er auch im Besitz von dessen Uhr war. Von entscheidender Bedeutung sind daher nach wie vor die Aussagen von F.________ (nachfolgend auch Opfer genannt) und dem Beschwerdeführer. Mit Blick auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse bestehen nach wie vor keine Anhaltspunkte, dass F.__