011, Z. 33 ff. [ARR 23 306]). Jedenfalls bestätigte auch eine der Auskunftspersonen aufgrund der Videoaufzeichnung im Untergeschoss, dass der Beschwerdeführer und F.________ sich anhand der Gestik und der Handbewegung zu streiten schienen (pag. 052, Z. 176 ff. [ARR 23 449]). Eine weitere Auskunftsperson nahm den Beschwerdeführer eher als aggressiv war (pag. 061, Z. 113 ff, und Z. 123 [ARR 23 449]). Weiter sagte auch H.________, welche den Beschwerdeführer an diesem Abend begleitet hatte, am 9. Juli 2023 aus, es habe Probleme gegeben und der Beschwerdeführer habe sich mit jemandem gestritten. Er streite sich immer mit jedem (pag. 019, Z. 104 ff. [ARR 23 306]).