Sie waren aber auch nicht in der Lage, den Raub zu beobachten, da er sich in der Toilette der Bar abgespielt haben soll. Aus ihren Aussagen kann daher einzig geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer und F.________ sich zu kennen schienen und ihnen, bevor der Beschwerdeführer und F.________ ins Untergeschoss gingen, nichts aufgefallen war. Diese Wahrnehmungen machen die Aussagen von F.________ aber nicht unglaubhaft, zumal dieser ebenfalls ausführte, den Beschwerdeführer zu kennen, wenn auch nicht gut (vgl. Einvernahme vom 9. Juli 2023, pag. 009, Z. 116 ff. sowie Einvernahme vom 10. Juli 2023, pag. 011, Z. 33 ff. [ARR 23 306]).