Ist bereits der Anfangsverdacht erheblich und konkret, ist einzig zu prüfen, ob die weiteren Untersuchungshandlungen den dringenden Tatverdacht entkräften. Vorliegend bestätigen die einvernommenen Auskunftspersonen den Raub zwar nicht (sofern sie sich überhaupt an den Abend erinnern konnten bzw. den Beschwerdeführer und F.________ im Blick hatten). Sie waren aber auch nicht in der Lage, den Raub zu beobachten, da er sich in der Toilette der Bar abgespielt haben soll.