3 Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 1B_135/2022 vom 30. März 2022 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2). Das führt nicht automatisch dazu, dass ein dringender Tatverdacht nicht mehr vorliegt, wenn dieser sich nicht weiter erhärtet hat. Ist bereits der Anfangsverdacht erheblich und konkret, ist einzig zu prüfen, ob die weiteren Untersuchungshandlungen den dringenden Tatverdacht entkräften.