Der Beschwerdeführer bestreitet, F.________ ausgeraubt und/oder geschlagen zu haben. Er macht geltend, F.________ schulde ihm Geld, weshalb er dessen Uhr als Pfand mitgenommen habe (vgl. Einvernahme vom 9. Juli 2023, pag. 036, Z. 49 ff., pag. 037, Z. 64 ff. [ARR 23 306]). Nachdem das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid betreffend Anordnung der Untersuchungshaft vom 12. Juli 2023 den diesbezüglichen dringenden Tatverdacht bejaht hatte, führte es im angefochtenen Entscheid mit Blick auf die mittlerweile vorliegenden Aussagen von mehreren Auskunftspersonen aus, dass keine Erhärtung des Tatverdachts vorliege.