Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden mehrere Betäubungsmittel sichergestellt und dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 9. Juli 2023 Ecstasy und Kokain konsumiert zu haben. 3.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen.