_) führten nicht zur Anordnung von Untersuchungshaft, weshalb diese zur Begründung des dringenden Tatverdachts nicht herangezogen werden dürfen. Gegen den Beschwerdeführer läuft u.a. ein Strafverfahren wegen Raubes, Körperverletzung, Hausfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Ihm wird vorgeworfen, am 9. Juli 2023 F.________ ausgeraubt zu haben. Zudem soll er gewaltsam in ein Wohnhaus eingedrungen sein und dort eine Mieterin (G.________) körperlich angegriffen und verletzt haben (gepackt, geschüttelt, an den Haaren gerissen, zu Boden gezogen).