3. 3.1 Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft wurde einzig im Zusammenhang mit den Vorkommnissen am 9. Juli 2023 angeordnet, weshalb der dringende Tatverdacht anhand dieser