Mit Verfügung vom 7. November 2023 stellte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Verfahrensbeteiligten die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft zu und informierte, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen unverzüglich einzureichen seien. Mit Eingabe vom 10. November 2023 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 13. November 2023) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, verzichtete aber auf Schlussbemerkungen.