Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 30. Oktober 2023 unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme und reichte die Haftakten ein (Dossier ARR 23 449 und Vorakten ARR 23 306). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 6. November 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zudem reichte sie ein Schreiben des Sozialdienstes D.________ (Örtlichkeit) vom 11. Juli 2023, die Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn vom 9. März 2021 inkl. Wahrnehmungsberichte sowie die Protokolle der delegierten Einvernahme vom 26.10.2023 mit dem Beschwerdeführer ein.