Am 13. Oktober 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 8. Januar 2024. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 26. Oktober 2023 Beschwerde ein und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 30. Oktober 2023 unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme und reichte die Haftakten ein (Dossier ARR 23 449 und Vorakten ARR 23 306).