Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 443 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. November 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Raubes, einfacher Körperverletzung, ver- suchter schwerer Körperverletzung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 13. Oktober 2023 (ARR 23 449) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren u.a. wegen Raubes und Körperverletzung. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete am 12. Juli 2023 die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 8. Oktober 2023, an (Verfahren ARR 23 306). Am 13. Oktober 2023 verlängerte das Zwangsmass- nahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 8. Januar 2024. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 26. Oktober 2023 Beschwerde ein und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Zwangsmassnah- mengericht verzichtete am 30. Oktober 2023 unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme und reichte die Haftakten ein (Dossier ARR 23 449 und Vorakten ARR 23 306). Die Staatsanwaltschaft bean- tragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 6. November 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zudem reichte sie ein Schreiben des Sozialdienstes D.________ (Örtlichkeit) vom 11. Juli 2023, die Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn vom 9. März 2021 inkl. Wahrnehmungsberichte sowie die Protokolle der delegierten Einvernahme vom 26.10.2023 mit dem Beschwerdeführer ein. Mit Ver- fügung vom 7. November 2023 stellte die Verfahrensleitung der Beschwerdekam- mer den Verfahrensbeteiligten die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft zu und informierte, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen unverzüglich einzureichen sei- en. Mit Eingabe vom 10. November 2023 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 13. November 2023) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, verzich- tete aber auf Schlussbemerkungen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittel- bar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- recht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft wurde einzig im Zusammenhang mit den Vorkommnissen am 9. Juli 2023 angeordnet, weshalb der dringende Tatverdacht anhand dieser 2 Vorwürfe überprüft wird. Die weiteren dem Beschwerdeführer vorgeworfenen und bereits vor Anordnung der Untersuchungshaft bekannten Delikte (z.B. Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung bzw. einfachen Körperverletzung mit ge- fährlichem Gegenstand vom 26. Juni 2023 zum Nachteil von E.________) führten nicht zur Anordnung von Untersuchungshaft, weshalb diese zur Begründung des dringenden Tatverdachts nicht herangezogen werden dürfen. Gegen den Beschwerdeführer läuft u.a. ein Strafverfahren wegen Raubes, Körper- verletzung, Hausfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beam- te sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Ihm wird vorgewor- fen, am 9. Juli 2023 F.________ ausgeraubt zu haben. Zudem soll er gewaltsam in ein Wohnhaus eingedrungen sein und dort eine Mieterin (G.________) körperlich angegriffen und verletzt haben (gepackt, geschüttelt, an den Haaren gerissen, zu Boden gezogen). Weiter habe er einem Polizisten im Zuge der darauffolgenden Anhaltung eine massive Bissverletzung am Unterarm beigebracht. Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden mehrere Betäubungsmittel sichergestellt und dem Be- schwerdeführer wird vorgeworfen, am 9. Juli 2023 Ecstasy und Kokain konsumiert zu haben. 3.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an die- ser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatver- dachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; je mit Hinweisen). 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet, F.________ ausgeraubt und/oder geschlagen zu haben. Er macht geltend, F.________ schulde ihm Geld, weshalb er dessen Uhr als Pfand mitgenommen habe (vgl. Einvernahme vom 9. Juli 2023, pag. 036, Z. 49 ff., pag. 037, Z. 64 ff. [ARR 23 306]). Nachdem das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid betreffend Anordnung der Untersuchungshaft vom 12. Juli 2023 den diesbezüglichen dringenden Tatverdacht bejaht hatte, führte es im angefoch- tenen Entscheid mit Blick auf die mittlerweile vorliegenden Aussagen von mehreren Auskunftspersonen aus, dass keine Erhärtung des Tatverdachts vorliege. Der Be- schwerdeführer leitet daraus das Fehlen eines dringenden Tatverdachts ab. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass bei Beginn der Stra- funtersuchung die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer sind als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist daher ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach 3 Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 1B_135/2022 vom 30. März 2022 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2). Das führt nicht automatisch dazu, dass ein dringender Tatverdacht nicht mehr vor- liegt, wenn dieser sich nicht weiter erhärtet hat. Ist bereits der Anfangsverdacht er- heblich und konkret, ist einzig zu prüfen, ob die weiteren Untersuchungshandlun- gen den dringenden Tatverdacht entkräften. Vorliegend bestätigen die einvernom- menen Auskunftspersonen den Raub zwar nicht (sofern sie sich überhaupt an den Abend erinnern konnten bzw. den Beschwerdeführer und F.________ im Blick hat- ten). Sie waren aber auch nicht in der Lage, den Raub zu beobachten, da er sich in der Toilette der Bar abgespielt haben soll. Aus ihren Aussagen kann daher einzig geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer und F.________ sich zu kennen schienen und ihnen, bevor der Beschwerdeführer und F.________ ins Unterge- schoss gingen, nichts aufgefallen war. Diese Wahrnehmungen machen die Aussa- gen von F.________ aber nicht unglaubhaft, zumal dieser ebenfalls ausführte, den Beschwerdeführer zu kennen, wenn auch nicht gut (vgl. Einvernahme vom 9. Juli 2023, pag. 009, Z. 116 ff. sowie Einvernahme vom 10. Juli 2023, pag. 011, Z. 33 ff. [ARR 23 306]). Jedenfalls bestätigte auch eine der Auskunftspersonen aufgrund der Videoaufzeichnung im Untergeschoss, dass der Beschwerdeführer und F.________ sich anhand der Gestik und der Handbewegung zu streiten schienen (pag. 052, Z. 176 ff. [ARR 23 449]). Eine weitere Auskunftsperson nahm den Be- schwerdeführer eher als aggressiv war (pag. 061, Z. 113 ff, und Z. 123 [ARR 23 449]). Weiter sagte auch H.________, welche den Beschwerdeführer an diesem Abend begleitet hatte, am 9. Juli 2023 aus, es habe Probleme gegeben und der Beschwerdeführer habe sich mit jemandem gestritten. Er streite sich immer mit je- dem (pag. 019, Z. 104 ff. [ARR 23 306]). Sie gab auch an, den Streit in der Toilette gehört, aber nicht gesehen zu haben (020, Z. 116 ff. [ARR 23 306]). Die Aussagen der Auskunftspersonen sind daher nicht entlastend. Weiter steht fest, dass der Be- schwerdeführer das Mobiltelefon von F.________ zumindest vorübergehend auf sich hatte und er auch im Besitz von dessen Uhr war. Von entscheidender Bedeu- tung sind daher nach wie vor die Aussagen von F.________ (nachfolgend auch Opfer genannt) und dem Beschwerdeführer. Mit Blick auf die bisherigen Ermitt- lungsergebnisse bestehen nach wie vor keine Anhaltspunkte, dass F.________ den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte, zumal die Aussagen des Be- schwerdeführers betreffend den Grund für die Schulden nicht glaubhaft erscheinen. Nachdem er den Grund zunächst nicht hatte nennen wollen (vgl. pag. 036 f. [ARR 23 306]), gab er an der Einvernahme vom 10. Juli 2023 an, es sei wegen eines Au- tos, einem BMW gewesen (pag. 071, Z. 168 ff. [ARR 23 306]), bzw. an der Einver- nahme am 12. Juli 2023, es sei um Felgen für einen BMW gegangen (pag. 106 Z. 37 ff. [ARR 23 306]). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er dies nicht von Anfang an so ausgesagt hat, wenn es der Wahrheit entspricht. In der Einvernahme vom 26. Oktober 2023 sagte er schliesslich aus, er habe die Felgen von einem Cousin, wollte aber weder angeben, wie dieser Cousin heisst, noch machte er Angaben da- zu, mit dem Telefon von welchem Kollegen er angeblich F.________ deswegen kontaktiert hatte (Z. 91-112). Es bestehen daher keine konkreten Hinweise auf tatsächlich bestehende Schulden und eine freiwillige Übergabe der Uhr als Pfand. 4 Weiter gab F.________ an, der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, er müsse un- bedingt seiner Freundin CHF 400.00 geben (Einvernahme vom 10. Juli 2023, pag. 012, Z. 63 ff. [ARR 23 306]). Das passt zu der Aussage von H.________ vom 9. Juli 2023, welche angab, sie habe den Beschwerdeführer gebeten, ihr CHF 500 zu leihen (pag. 018, Z. 23 [ARR 23 306]). Es scheint daher wahrscheinlich, dass der Auslöser für die Auseinandersetzung nicht bestehende Schulden des Opfers waren, sondern sich der Beschwerdeführer Geld beschaffen wollte. Zudem machte der Beschwerdeführer auch weitere widersprüchliche Angaben im Zusammenhang mit diesem Tatvorwurf, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht (vgl. Einvernahme vom 26. Oktober 2023, Z. 206 ff., 214 ff.). Letztlich weisen auch die dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vom 26. Oktober 2023 vor- gehaltenen Bilder der Überwachungskamera auf den Wahrheitsgehalt der Aussa- gen von F.________ hin und widersprechen der Version des Beschwerdeführers, wonach er nur bei der Toilettentür gewartet bzw. Wache gehalten habe, da F.________ einen habe «rupfen» wollen (vgl. Einvernahme vom 26. Oktober 2023, Z. 64 ff., Z. 227 ff.). Mit Blick auf diese Ausgangslage liegt betreffend den Raub vom 9. Juli 2023 nach wie vor ein dringender Tatverdacht vor, welcher sich durch die Aufnahmen der Überwachungskamera erhärtet hat. 3.4 Gleiches gilt betreffend die Vorwürfe zum Nachteil von G.________ und des Poli- zisten. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, sich nicht daran zu erinnern, in die Wohnung eingedrungen und G.________ tätlich angegangen bzw. den Polizisten gebissen zu haben. Er bestreitet die Vorwürfe aber nicht. Er wurde zudem beob- achtet und vor Ort angehalten. Der dringende Tatverdacht ist daher betreffend den Hausfriedensbruch, die versuchte Körperverletzung und die Gewalt und Drohung gegenüber Beamten erfüllt und wird auch in der Beschwerde nicht bestritten. 4. 4.1 Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürch- ten ist, dass der oder die Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftsper- sonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die be- schuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indes- sen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes so- 5 wie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt be- reits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen. Das Haftgericht hat auch zu prüfen, ob einem gewissen Kollusionsrisiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für strafpro- zessuale Haft ausreichend begegnet werden könnte (Art. 212 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; siehe zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). 4.2 Die Vorinstanz bejaht Kollusionsgefahr im Zusammenhang mit dem Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung bzw. einfachen Körperverletzung mit ge- fährlichem Gegenstand vom 26. Juni 2023 zum Nachteil von E.________ sowie dem Raufvorwurf zum Nachteil von F.________. Mit Blick darauf, dass die Staats- anwaltschaft nach Bekanntwerden des Deliktvorwurfs vom 26. Juni 2023 (die erste Einvernahme mit dem mutmasslichen Opfer fand am 27. Juni 2023 statt und die Eröffnung des Verfahrens erfolgte mutmasslich am 3. Juli 2023, vgl. pag. 069, Z. 22 [ARR 23 449] und pag. 077 «procédure en cours 4»[ARR 23 306]) keine Un- tersuchungshaft angeordnet hatte und dieses Delikt im Rahmen der Anordnung der Untersuchungshaft ebenfalls keine Rolle spielte, scheint es nicht nachvollziehbar, weshalb diesbezüglich auf einmal Kollusionsgefahr angenommen werden sollte. Das wird denn auch nicht konkret begründet. Sowohl die Einvernahme des Opfers als auch diejenige der zwei Auskunftspersonen fanden bereits parteiöffentlich statt und es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern erneute Befra- gungen von weiteren Personen geplant oder notwendig sein sollten. Auch die Staatsanwaltschaft machte in ihrem Haftantrag keine Angaben dazu. Zudem fan- den mittlerweile am 26. Oktober 2023 weitere Einvernahmen mit dem Beschwerde- führer statt, anlässlich derer er auch mit diesem Vorwurf konfrontiert wurde. Auch im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Raubes zum Nachteil von F.________ wurden sowohl das Opfer als auch die Auskunftspersonen (mit Ausnahme von H.________) bereits parteiöffentlich befragt. Auch in diesem Zusammenhang wird nicht konkret ausgeführt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Be- schwerdeführer überhaupt ein Interesse haben könnte, auf die Aussagen der Aus- kunftspersonen einzuwirken, zumal diese ihn nicht direkt oder massgeblich belas- ten. Mit Blick auf die Aussagen des Opfers F.________ bestehen zudem keine Hinweise, dass dieser Angst vor dem Beschwerdeführer hat oder sich die beiden näher kennen und aufgrund ihrer Verbindung von einem massgeblichen Einfluss des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Betreffend den Vorwurf zum Nachteil von G.________ ist der Beschwerdeführer geständig, weshalb ebenfalls keine Anhaltspunkte auf einen Kollusionswillen vorliegen. Bei dieser Ausgangslage sowie dem Stand des Verfahrens besteht einzig die theoretische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer kolludieren könnte, was indessen nicht genügt, um Untersu- chungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Kollusionsgefahr liegt folglich nicht vor. 6 5. 5.1 Zu prüfen bleibt Wiederholungsgefahr, welche von der Vorinstanz ebenfalls bejaht wurde. Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatener- fordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rück- fallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1). 5.2 Was das Vortatenerfordernis betrifft, können sich die bereits begangenen Strafta- ten zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie kön- nen jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben (BGE 146 IV 136 E. 2.2.). Der Beschwerdeführer ist u.a. vorbestraft wegen Tätlichkeiten, Erpressung, einfa- cher Körperverletzung sowie Drohung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Es handelt sich dabei um gleiche oder gleichartige Rechtsgüter. Das Vortatenerfordernis ist erfüllt. 5.3 Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefähr- lichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Ver- gehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.6-2.7; je mit Hinweisen). Es besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer ohne jegliches Motiv durch gewaltsames Öffnen der Haupteingangstüre die Wohnung von G.________ betreten hat und brutal auf sie losgegangen ist. G.________ sagte aus, der Beschwerdeführer habe sie völlig überraschend gepackt und sie geschüt- telt. Später habe er versucht, sie in den oberen Stock zu ziehen. Er habe sie an den Haaren gepackt und ihr den Kopf hin- und hergerissen. Sie habe gedacht, er reisse ihr die Kopfhaut ab und sie habe für zwei Tage wirklich Schmerzen gehabt. Am Unterarm habe sie blaue Flecken und eine Schwellung am linken Oberarm. Er habe so fest zugedrückt (vgl. Einvernahme vom 28. Juli 2023, pag. 113 ff. sowie auch Einvernahme der Auskunftsperson vom 14. August 2023, pag. 125, Z. 76 f. [ARR 23 449]). Sie sei nur durch Glück nicht die Treppe runtergefallen (vgl. Einver- nahme vom 28. Juli 2023, pag. 116 [ARR 23 449]). Die Auskunftsperson sagte da- zu am 14. August 2023 aus: «Ich sah, wie er sie an den Schultern festhaltend um- drehte und sie die Treppe hinunterwerfen wollte. Aber sie hängte mit der einen Schulter bei der Wohnungstüre der Nachbarin ein und fiel deshalb nicht die Treppe hinunter zum Glück» (pag. 125, Z. 84 ff. [ARR 23 449]). Aus den Aussagen der Auskunftsperson geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer mit dem geschla- 7 gen, was er zu fassen bekommen habe, und G.________ aufgrund der Schläge zu Boden gegangen sei (pag. 125, Z. 106 ff. [ARR 23 449]). G.________ leidet seither an Schlafstörungen, erschreckt sich schnell, hat oft Angst und verlässt kaum noch das Haus. Sie benötigt psychiatrische Unterstützung sowie Medikamente (vgl. Ein- vernahme vom 28. Juli 2023, pag. 112 f. [ARR 23 449]). Zwar sagte G.________ aus, der Beschwerdeführer habe von ihr abgelassen, als sie ihn angeschrien habe (pag. 113 [ARR 23 449]), was darauf hindeutet, dass er ihr nicht mit letzter Konse- quenz etwas antun wollte. Das ändert aber nichts daran, dass sein Vorgehen ge- fährlich war, zumal nicht abgeschätzt werden kann, was passiert wäre, wenn das Opfer allenfalls anders reagiert oder sich heftiger gewehrt hätte. Mit Blick auf die Dynamik und Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers ist es letztlich dem Zufall zu verdanken, dass G.________ sich nicht schlimmer verletzt hatte. Jedenfalls muss bei dieser Ausgangslage von einer erheblichen Sicherheitsgefährdung aus- gegangen werden, wobei sowohl die physische wie auch psychische Integrität und damit gewichtige Rechtsgüter betroffen sind. Der Umstand, dass der Beschwerde- führer sich dabei unter Drogeneinfluss befand, ändert daran an nichts. In diesem Zusammenhang darf zudem nicht ausser Acht gelassen werden, dass dem Be- schwerdeführer auch weitere Körperverletzungsdelikte vorgeworfen werden. 5.4 Zu prüfen bleibt die Rückfallgefahr. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fragli- chen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Ver- hältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine um- gekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsre- levanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechts- erheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wie- derholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbre- chen ist dabei auch dem psychischen Zustand der beschuldigten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesge- richts 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1). 5.5 Der Beschwerdeführer bestreitet die Rückfallgefahr. Die Vorinstanz verkenne die Wirkung der bereits dreimonatigen Untersuchungshaft. Er sei reuig und einsichtig und wolle in Zukunft drogenfrei leben und nach der Haftentlassung eine ambulante Psychotherapie beginnen. Mit Blick darauf könne eine negative Prognose mit der Sicherheit, wie sie für die Annahme einer Wiederholungsgefahr notwendig sei, 8 nicht angenommen werden. Insbesondere könnte nicht davon ausgegangen wer- den, dass die Verübung von Verbrechen oder schwerer Vergehen zu befürchten sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer ist vorbestraft. Die aktuellen Tatvorwürfe fallen in die Probezeit des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 29. März 2021. Zudem geht aus dem Bericht des Migrati- onsdienstes im Hinblick auf die Prüfung der Landesverweisung vom 2. März 2022 hervor, dass er sich bereits einmal im Untersuchungsgefängnis in Olten befunden hat (pag. 140 [ARR 23 449]). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich die bisher erstandene Haft günstig auf die Legalprognose auswirkt. Die bereits hängi- gen weiteren vier Verfahren sind konkrete Hinweise dafür, dass die Situation zu- nehmend am Eskalieren ist und den bisherigen Höhepunkt mit den Tatvorwürfen gegen G.________ erreicht hat. Es kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesem Vorfall vom 9. Juli 2023 um eine einmalige Entgleisung handelt. Dagegen sprechen sowohl die Vorstrafen als auch die hängigen Verfah- ren, insbesondere der Tatvorwurf vom 26. Juni 2023 (versuchter Schlag mit einem Stein, vgl. pag. 069, Z. 471 ff., pag. 103, Z. 349 ff., pag. 104, Z. 370 ff. [ARR 23 449]). Die in diesem Zusammenhang einvernommene Auskunftsperson sagte am 17. August 2023 aus, der Beschwerdeführer sei mit den Augen komplett daneben gewesen, wie wenn er Drogen genommen hätte. Er sei komplett hyperaktiv gewe- sen, so nervös, einfach ganz seltsam (pag. 11, Z. 189 ff. [ARR 23 449]). H.________ führte aus, dass der Beschwerdeführer immer und mit allen streite, was auf ein grundsätzlich aggressives Verhalten hindeutet. Weiter musste die Ein- vernahme vom 20. September 2023 mit dem Beschwerdeführer abgebrochen wer- den (pag. 136), da sein damaliger Anwalt seine Äusserungen, durchaus nachvoll- ziehbar, als Drohung ansah. Es macht den Anschein – auch mit Blick auf die Äus- serung des Beschwerdeführers zum Fall-Einsatzleiter der Polizei an der abgebro- chenen Einvernahme vom 20. September 2023 –, dass die Wahrnehmung des Be- schwerdeführers verzerrt ist und er dazu tendiert, die Menschen als Bedrohung wahrzunehmen bzw. sich rasch angegriffen zu fühlen, auch wenn er nicht unter akutem Drogeneinfluss steht. Er neigt zu impulsivem und aggressivem Verhalten. In diesem Zusammenhang kann auch auf die von der Staatsanwaltschaft mit ihrer Stellungnahme eingereichten Schreiben der Sozialabteilung D.________ (Örtlich- keit) vom 11. Juli 2023 sowie die Anzeige und Wahrnehmungsberichte der Kan- tonspolizei Solothurn zum Vorfall vom 10. Januar 2021 in I.________ (Örtlichkeit) verwiesen werden, woraus sich das Aggressions- und Gewaltpotenzial des Be- schwerdeführers ebenfalls ergibt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die (mut- masslichen) Taten nicht im Zusammenhang mit einer spezifischen Täter-Opfer- Beziehung stehen, sondern sich seine Aggressionen auch gegen fremde Men- schen und Beamte richten. Mit Blick auf diese Entwicklung, die erhobenen Vorwür- fe, die bisherige Delinquenz sowie insbesondere das unberechenbare Vorgehen am 9. Juli 2023 bestehen konkrete Hinweise, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft aggressiv und gewalttätig gegen Personen wird. Jedenfalls reichen vor dem beschriebenen Hintergrund seine Beteuerungen, er werde keine Drogen kon- sumieren und die bisherige Untersuchungshaft habe hinreichend Wirkung gezeigt, nicht aus, um die Rückfallgefahr hinreichend zu bannen. 9 Die Wiederholungsgefahr liegt vor. Bei dieser Ausgangslage muss die Fluchtgefahr nicht mehr geprüft werden. Diese wurde auch von der Vorinstanz offengelassen. 6. 6.1 Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine sol- che Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Ersatz- massnahmen, welche die Wiederholungsgefahr ausreichend zu bannen vermögen, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 6.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlas- sen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Be- schränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mut- massliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwarten- den Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). Vorliegend wird zu Recht keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend gemacht. Eine solche ist nicht ersichtlich. Zudem ist die Haftdauer von bisher vier bzw. nach Ablauf der Verlängerung von sechs Monaten weder mit Blick auf die an- stehenden Ermittlungshandlungen (allfällige weitere Einvernahmen auch in Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft Solothurn übermittelten Akten, Abschlussberich- te) zu lang noch droht mit Blick auf die zahlreichen Tatvorwürfe eine Überhaft. Auch vor diesem Hintergrund ist eine Verlängerung der Haftdauer für weitere drei Monate angemessen. Die Untersuchungshaft erweist sich als verhältnismässig. Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Festsetzung der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung erfolgt gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO am Ende des Verfahrens. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von der Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. November 2023 wird Kenntnis ge- nommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Ein- schreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dentin J.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 13. November 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11