4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden zu einem Drittel, ausmachend CHF 500.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Den Rest trägt der Kanton Bern. 5. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Zwei Drittel der Entschädigung, welche auf das Beschwerdeverfahren fallen, sind im Fall einer Verurteilung des Beschwerdeführers von der Rück- und Nachzahlungszahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen.