Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, innert zwei Tagen nach Entlassung aus der Haft einen Psychiater zu kontaktieren und innert Wochenfrist mit einer Therapie zu beginnen. Die Kontaktaufnahme sowie der Beginn der Therapie sind der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland jeweils unverzüglich zu dokumentieren. 3. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder Haft anordnen kann, wenn neue Umstände dies erfordern oder der Beschwerdeführer die ihm gemachten Auflagen nicht erfüllt.