12 Verurteilung des Beschwerdeführers von der Rück- und Nachzahlungszahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen sind. Der Beschwerdeführer hat insoweit die Entschädigung weder dem Kanton zurückzubezahlen noch muss er der amtlichen Anwältin die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: