Den Rest trägt der Kanton Bern. 8.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass die zwei Drittel der Entschädigung, welche auf das Beschwerdeverfahren fällt, im Fall einer