8. 8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend erreicht der Beschwerdeführer zwar sein hauptsächliches Anliegen, nämlich eine Haftentlassung. Da diese jedoch nicht vorbehaltlos, sondern unter Auflagen erfolgt, gilt der Beschwerdeführer lediglich als teilweise obsiegend. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden demzufolge zu einem Drittel, ausmachend CHF 500.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Den Rest trägt der Kanton Bern.