sowie Kontaktaufnahme mit einem Psychiater innert zwei Tagen nach der Entlassung und Therapiebeginn innert Wochenfrist) unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Der Beschwerdeführer wird bereits an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gericht die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen und nötigenfalls Haft anordnen kann, wenn neue Umstände dies erfordern oder er die ihm gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art. 237 Abs. 5 StPO). Eine Verlängerung der Ersatzmassnahmen auf Gesuch der Staatsanwaltschaft bleibt vorbehalten (Art. 237 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 227 StPO).