142 Z. 27). Wie den Aussagen des Beschwerdeführers und von D.________ zu entnehmen ist, beabsichtigen die beiden auch nicht, die konflikthafte Beziehung fortsetzen bzw. wiederaufzunehmen oder sogar wieder zusammen zu wohnen (vgl. Akten ARR 23 473, pag. 18 Z. 260-262; pag. 62 Z. 137-138; pag. 140 Z. 27-29). Anders als die Vorinstanz ausführt, ist eine Fortführung der Untersuchungshaft somit nicht erforderlich. Der Ausführungsgefahr kann bei dieser Ausgangslage auch mit einem Verbot, sich D.________, F.________ und G.______