Mit der Verteidigung ist zu berücksichtigen, dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt physische Gewalt gegenüber D.________ angewendet hat. Entgegen den Feststellungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag bzw. der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dürfte es sich beim Polizeieinsatz vom 20. Oktober 2023, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer verhaftet wurde, denn auch nicht um einen eigentlichen «Notfalleinsatz» gehandelt haben, zumal D.________ die Meldung persönlich an der Loge der Polizeiwache in J.________ erstattete (Akten ARR 23 473, pag.