237 Abs. 5 StPO kann das Gericht die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (BGE 140 IV 19 E. 2.1.2). 6.2 Mit der Verteidigung ist zu berücksichtigen, dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt physische Gewalt gegenüber D.________ angewendet hat.