Angesprochen ist damit primär die elektronische Überwachung («Electronic Monitoring») von Ein- bzw. Ausgrenzungen gemäss Art. 237 Abs. 2 Bst. c StPO (BGE 140 IV 19 E. 2.1.2 mit Literaturhinweisen). Gemäss Art. 237 Abs. 5 StPO kann das Gericht die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (BGE 140 IV 19 E. 2.1.2).