g StPO verbunden werden. So kann etwa ein Ehemann, der seine Ehefrau massiv bedroht und schlägt, aus der ehelichen Wohnung gewiesen und ihm verboten werden, mit seiner Ehefrau in Kontakt zu treten und sich der Wohnung zu nähern (BGE 140 IV 19 E. 2.1.2; 137 IV 122 E. 6.2; je mit Literaturhinweis). Nach Art. 237 Abs. 3 StPO kann das Gericht zur Überwachung von Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen. Angesprochen ist damit primär die elektronische Überwachung («Electronic Monitoring») von Ein- bzw. Ausgrenzungen gemäss Art. 237 Abs. 2 Bst.