1B_197/2023 vom 4. Mai 2023, E. 2). Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersu- chungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert (BGE 140 IV 19 E. 2.1.2). Als Ersatzmassnahmen kommen gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO namentlich die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Bst. c), und das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (Bst. g), in Frage. Die Aufenthaltsbeschränkung nach Art.