41-42 Z. 113-116). 5.4.6 Nach dem Gesagten ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausführungsgefahr bejaht hat. Die geschilderten Gesamtumstände lassen auf eine aufgeheizte Situation schliessen, die insbesondere in Anbetracht, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen mit den Nerven am Ende ist, seiner impulsiven Art und der im Haus vorhandenen geladenen Waffen leicht hätte eskalieren können. Zumal D.___