41 Z. 107-108). Anlässlich der zweiten Einvernahme korrigierte er dann, dass er die Kleinkaliberpistole für den Fall, dass Einbrecher kämen, zur Verteidigung im Schrank unter zwei Bettbezügen aufbewahre, da es ihm diesfalls nicht mehr reiche, zum Tresor zu gelangen (Akten ARR 23 473, pag. 49 Z. 305-307). Die Waffe ist mithin einsatzbereit. Dass der Beschwerdeführer mit Waffen umzugehen weiss, ist unbestritten. Konkret habe er früher Kaninchen und ein Schwein geschossen und gemetzgt; am 1. August habe er jeweils drei Mal oder so in die Luft geschossen (Akten ARR 23 473, pag. 41-42 Z. 113-116).