Mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht so völlig von den Waffen losgelöst zu sein scheint, wie er vorgibt. So wurden in einem Schrank im Obergeschoss des gemeinsamen Domizils zwei geladene Schusswaffen (eine Kleinkaliberpistole «Smith&Wesson» und ein Revolver «38Spez LLAMA») gefunden. Dabei fällt auf, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zunächst ausführte, dass D.________ diese aus dem Tresor genommen und auf den Schrank daneben gelegt habe (Akten ARR 23 473, pag. 41 Z. 107-108).