31 Z. 251). Immerhin sind diese Handlungen jedoch in einem Gesamtkontext zu betrachten. Auch wenn mit der Verteidigung nicht gesagt werden kann, dass sich «alle» vor dem Beschwerdeführer fürchten, zeigen die erwähnten Verhaltensweisen doch auf, dass der Beschwerdeführer mit seinen Mitmenschen einen rauen Umgangston pflegt. Nur am Rande ist festzuhalten, dass entsprechende Beobachtungen auch Eingang in die Google-Rezensionen des